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Abgeltungssteuer
Abgeltungssteuer
Eine wesentliche Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen bedeutet die Einführung der Abgeltungssteuer. Wie immer ist hierbei Ihre persönliche steuerliche Situation und die Einhaltung der Übergangsfristen zu berücksichtigen. Zuverlässig  beraten wir Sie in den Detailfragen.

Generell gilt: Auf Kapitaleinkünfte im Privatvermögen (z. B. Zinserträge, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Termingeschäften, Derivate) wird eine Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Der Schuldner oder die auszahlende Bank behalten die Abgeltungsteuer direkt an der Quelle ein und führen sie an das Finanzamt ab; einer weiteren steuerlichen Erklärung bedarf es nicht mehr. Der Anleger kann die Erträge allerdings auch mit seinem individuellen Steuersatz versteuern, falls dieser niedriger ist. Damit besteht ein Veranlagungswahlrecht für Sie.

Bei den erklärten steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen wird ab dem 01.01.2009 nur noch ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei Ledigen und 1.602 bei Verheirateten berücksichtigt. Der Sparer-Pauschbetrag ersetzt den bisherigen Sparerfreibetrag in Höhe von 750 Euro und der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro.

Wird eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt oder dem Bankinstitut ein Freistellungsauftrag bis zur Höhe des neuen Sparer-Pauschbetrages erteilt, wird insoweit keine Abgeltungssteuer einbehalten.

Tatsächliche Werbungskosten, wie beispielsweise Fremdkapitalzinsen, Depot- und Beratungsgebühren oder Fahrten zu einer Hauptversammlung, können ab 2009 nicht mehr geltend gemacht werden.

Besonderheiten ergeben sich bei der Kirchensteuer:
Wer will, kann bei den jeweiligen Bankinstituten beantragen, dass diese auch die auf die Abgeltungssteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen. 
Wird kein Antrag gestellt, wird auch keine Kirchensteuer einbehalten. Sie wird dann in der Einkommensteuererklärung erklärt und vom den Finanzämter eingezogen.

Derzeit werden viele Angebote zur Reaktion auf diese Rechtsänderungen veröffentlicht.

Im Rahmen von Gestaltungsüberlegungen sollten immer folgende Punkte beachtet werden:

Bevor Wertpapiere, Aktien oder GmbH-Anteile mit Fremdkapital finanziert werden, sollte mit Hilfe des Steuerberaters berechnet werden, ob sich die Anschaffung überhaupt lohnt oder besser mit Eigenmitteln finanziert werden sollte.

Im Bemühen um Steuerspareffekte sollte niemand übereilt handeln, ohne vorher die steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen von Übertragungen und  Schenkungen intensiv geprüft zu haben.

Im Hinblick auf das Veranlagungswahlrecht sollten wie bisher Belege gesammelt werden, denn ohne eine vollständige Belegsammlung kann am Jahresende nicht geprüft werden, ob die Abgeltungsteuer oder das Veranlagungsverfahren günstiger ist.  

Kapitalerträge, die nicht von der Abgeltungssteuer erfasst werden, z.B. ausländische Zinserträge, die von einem ausländischen Bankinstitut ausgezahlt werden, sind weiterhin in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie werden dann ebenfalls mit 25 v. H. Abgeltungsteuer besteuert, soweit dies gewählt wurde. Hier ist genau zu prüfen, wie diese Einkünfte in der Erklärung zu erfassen sind, da es oft auf Einzelheiten ankommt. 
Die Spekulationsfrist von 12 Monaten zwischen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren ist mit Wirkung ab dem 01.01.2009 aufgehoben.

Werden Veräußerungsgewinne für nach dem 01.01.2009 erworbene Wertpapiere und andere Anlageformen erzielt, unterliegen auch diese der Abgeltungssteuer.
Es kann daher sinnvoll sein, Anlageentscheidungen noch bis zum 31. Dezember 2008 zu tätigen, um auch Jahre später noch steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielen zu können.
Auch für diese Zwecke ist die Dokumentation von Ankaufdaten besonders wichtig und sollte sorgfältig vorgenommen werden.

Die hier stichwortartig dargestellten Regelungen zeigen, dass der Wechsel des Systems viele Fragen aufwirft, die häufig nur noch von Spezialisten beantwortet werden können.  Gerade deshalb ist davon abzuraten Anlageentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft nur mit Blick auf die steuerlichen Auswirkungen zu fällen und die Zins- und Renditegesichtspunkte aus den Augen zu verlieren.